AGBs
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Wiese Dental Beratungs GmbH
für Beratungs- und Recruiting-Dienstleistungen im Dentalbereich
AGB-Version: 27.04.2026
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
1.1 Die Wiese Dental Beratungs GmbH, München (im Folgenden „Auftragnehmer“), erbringt Beratungs-
und Recruiting-Dienstleistungen für Unternehmen im Dentalbereich. Vertragspartner des Auftragnehmers
ist der im jeweiligen Kooperationsvertrag benannte Auftraggeber (im Folgenden „Auftraggeber“;
gemeinsam auch die „Parteien“).
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB,
Angehörige der Freien Berufe (insbesondere Zahnärzte und Ärzte in eigener Praxis), juristische
Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
1.3 Abweichende, ergänzende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat
ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Eine Ausführung von Leistungen durch den
Auftragnehmer stellt auch bei Kenntnis abweichender Bedingungen des Auftraggebers kein
Einverständnis dar.
1.4 Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültige Fassung dieser AGB. Frühere Versionen
verlieren mit der Veröffentlichung einer aktualisierten Fassung ihre Gültigkeit, soweit nicht anders
vereinbart.
1.5 Die Verwendung des generischen Maskulinums dient ausschließlich der sprachlichen Vereinfachung.
Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.
§ 2 Vertragsgegenstand – Beratung und Recruiting
2.1 Gegenstand des Vertrags ist die Erbringung von Beratungs- und Recruiting-Dienstleistungen durch
den Auftragnehmer, insbesondere:
– Strategische Beratung im Bereich Personalgewinnung und Arbeitgeberpositionierung für
Dentalunternehmen
– Aufbau und Verwaltung eines Bewerberpools
– Identifikation, Ansprache und Qualifizierung von Kandidaten
– Vorstellung geeigneter Kandidaten beim Auftraggeber
– Begleitung des Bewerbungsprozesses
– Online- und Performance-Marketing zur Generierung von Bewerberanfragen (Leads) für
ausgeschriebene Stellen
2.2 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der individualvertraglichen Vereinbarung
(Kooperationsvertrag) zwischen den Parteien. Erteilte Weisungen im Rahmen der Leistungserbringung
gelten als Vertragsbestandteil.
2.3 Der Vertrag ist ein Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Der Auftragnehmer schuldet
ausdrücklich keinen konkreten wirtschaftlichen oder quantitativen Erfolg der Kampagnen oder
Recruiting-Maßnahmen.
2.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Dritter,
insbesondere Subunternehmer, zu bedienen.
§ 3 Vertragsschluss
3.1 Die Präsentation von Leistungen des Auftragnehmers, etwa auf Webseiten oder in sozialen
Netzwerken, stellt kein verbindliches Angebot dar.
3.2 Ein Vertrag kommt zustande durch:
(a) Annahme eines schriftlichen Angebots des Auftragnehmers durch den Auftraggeber,
(b) Bestätigung in Textform (z. B. E-Mail),
(c) mündliche Annahmeerklärung des Auftraggebers (z. B. telefonisch oder im Gespräch), oder
(d) ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben im Sinne der Handelsbräuche.
3.3 Ein Vertrag gilt ebenfalls als geschlossen, wenn der Auftragnehmer mit der Leistungserbringung
begonnen hat und der Auftraggeber dem nicht unverzüglich widerspricht.
3.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Zugangsdaten, Materialien und interne Links, auf die er im
Rahmen der Vertragserfüllung Zugriff erhält, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
§ 4 Exklusivität von Bewerbern
4.1 Jeder dem Auftraggeber vorgestellte Bewerber wird diesem exklusiv zugeordnet. Die Exklusivität gilt
ab der Vorstellung, solange keine ausdrückliche Absage erfolgt ist und der Status im
Bewerbungsprozess innerhalb von sechs (6) Wochen mindestens einmal aktualisiert wird.
4.2 Wird der Bewerbungsstatus über sechs (6) Wochen nicht verändert, endet die Exklusivität
automatisch. Der Bewerber kann dann anderen Kunden vorgeschlagen werden.
4.3 Wird ein Bewerber eingestellt (maßgeblich: beidseitig unterzeichneter Arbeitsvertrag), gilt die
Zuordnung dauerhaft – unabhängig vom Ablauf der Sechs-Wochen-Frist.
4.4 Bewerber, die vom Auftraggeber abgesagt oder als ungeeignet eingestuft wurden, dürfen in den
allgemeinen Bewerberpool aufgenommen und anderen Kunden vorgeschlagen werden.
§ 5 Vergütung
5.1 Es gilt die im Kooperationsvertrag oder Angebot festgelegte Vergütung. Liegt keine ausdrückliche
Vereinbarung vor, gilt die aktuelle Preisliste des Auftragnehmers. Alle Preise verstehen sich netto zzgl.
der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.2 Vereinbarte Einrichtungsgebühren sind einmalig bei Vertragsschluss fällig, sofern keine abweichende
Regelung getroffen wurde.
5.3 Sofern Ratenzahlung vereinbart wurde, ist die erste Rate bei Vertragsschluss fällig. Weitere Raten
sind – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart – jeweils monatlich im Voraus zu leisten.
5.4 Der Auftraggeber ist vorleistungspflichtig. Rechnungen sind innerhalb von sieben (7) Tagen ab
Fälligkeit zu begleichen.
5.5 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder unterlässt er erforderliche Mitwirkungshandlungen,
bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf vollständige Vergütung unberührt.
5.6 Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen
Forderungen des Auftraggebers zulässig.
5.7 Bei Änderungs- und Ergänzungswünschen des Auftraggebers können sich vereinbarte Termine im
angemessenen Umfang verschieben. Entstehen dem Auftragnehmer zusätzliche Aufwendungen, werden
diese in Rechnung gestellt.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
6.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich zur aktiven Mitwirkung, insbesondere:
– Benennung eines Projektleiters, der dem Auftragnehmer kurzfristig und verbindlich für Fragen
und Entscheidungen zur Verfügung steht
– Bereitstellung aller positionsrelevanten Informationen, Stellenbeschreibungen und
Anforderungsprofile – vollständig und von Beginn an
– Zeitnahe Rückmeldung zu vorgestellten Bewerbern (innerhalb von 48 Stunden)
– Pflege des Bewerberstatus im bereitgestellten Bewerbermanagementsystem
– Durchführung des geschulten Recruiting-Prozesses: telefonischer Erstkontakt mit mindestens
drei (3) dokumentierten Anrufversuchen pro Bewerber innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der
Bewerbung
– Anforderung von Unterlagen (Lebenslauf, Anschreiben etc.) frühestens ab dem
Bewerbungsgespräch
– Meldung aller Bewerber, die nicht über Primärkanäle erfasst wurden, jedoch durch Maßnahmen
des Auftragnehmers auf das Angebot aufmerksam wurden
– Wahrnehmung aller vereinbarten Termine (z. B. Zwischenstandsgespräche, Abstimmungen)
– Umsetzung der empfohlenen Änderungen auf der Karriereseite
– Nutzung aller vom Auftragnehmer bereitgestellten Tools und Systeme in vollem Umfang
6.2 Keine Rückmeldung innerhalb von vierzehn (14) Tagen erlaubt dem Auftragnehmer, den Bewerber
als „inaktiv“ zu kennzeichnen.
6.3 Der Auftraggeber übersendet dem Auftragnehmer alle für die Projektrealisierung erforderlichen
Materialien auf schnellstem Weg, bevorzugt in digitaler Form. Der Auftraggeber versichert, an sämtlichen
Materialien die erforderlichen Rechte zur Weiterverwendung zu halten.
6.4 Der Auftragnehmer kann Leistungen – sofern inhaltlich nicht ortsgebunden – digital erbringen (z. B.
über Zoom, Teams oder vergleichbare Plattformen).
6.5 Sofern der Auftraggeber Dienste im Sinne des TMG bereitstellt, ist er für die Einhaltung
datenschutzrechtlicher Vorschriften allein verantwortlich.
6.6 Der Auftraggeber stimmt Gehaltsveröffentlichungen zu, auch wenn diese über das Einstiegsgehalt
hinausgehen.
6.7 Der Auftraggeber stimmt der kreativen Freiheit des Auftragnehmers zu. Davon ausgenommen sind
die CI-Farben, die Schrift und das Logo des Auftraggebers.
6.8 Verletzung der Mitwirkungspflichten kann den Anspruch auf Garantien gemäß § 8 entfallen lassen.
§ 7 Laufzeit und Kündigung
7.1 Die Vertragslaufzeit wird im Kooperationsvertrag vereinbart. Verträge werden fest für die vereinbarte
Erstlaufzeit abgeschlossen. Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Erstlaufzeit ist ausgeschlossen.
7.2 Erfolgt keine Kündigung spätestens innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist, verlängert sich der
Vertrag automatisch um die jeweils vereinbarte Verlängerungslaufzeit.
7.3 Kündigungen bedürfen der Schriftform.
7.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Kommt der Auftraggeber mit
mindestens zwei (2) Raten in Verzug oder liegt ein sonstiger wichtiger Grund gemäß § 626 BGB vor, ist
der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Der Auftragnehmer kann in
diesem Fall Schadensersatz in Höhe der bis zum nächsten ordentlichen Beendigungszeitpunkt fälligen
Vergütung verlangen. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen.
7.5 Etwaige Fristen zur Leistungserbringung beginnen erst nach vollständigem Zahlungseingang der
vereinbarten Vergütung und der vollständigen Mitwirkung des Auftraggebers.
7.6 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche Leistungen
bis zur vollständigen Begleichung der offenen Forderung zurückzuhalten.
§ 8 Garantie (Bewerbungs- und Einstellungs-Garantie)
A. Bewerbungs-Garantie (Geld-zurück-Garantie)
8.1 Sofern im Kooperationsvertrag vereinbart, garantiert der Auftragnehmer eine bestimmte Anzahl
qualifizierter Bewerbungen innerhalb eines festgelegten Zeitraums. Eine Garantieleistung behält ihre
Wirksamkeit ausschließlich für die Erstlaufzeit der Kampagne, die im Kooperationsvertrag präzisiert ist.
8.2 Wird das Ziel trotz vollständiger Mitwirkung des Auftraggebers nicht erreicht, hat der Auftraggeber
Anspruch auf:
(a) eine Rückzahlung der gezahlten Gebühr, oder
(b) eine kostenfreie Verlängerung bis zur Zielerreichung.
Die genaue Regelung ist im Kooperationsvertrag dargestellt, da sie von der Zielgruppe abhängt.
8.3 Eine qualifizierte Bewerbung ist eine vom Auftragnehmer geprüfte Bewerbung oder eine vom
Auftraggeber selbstständig hinterlegte Bewerbung im Bewerbermanagementsystem.
8.4 Der Anspruch des Auftraggebers auf Rückerstattung der Einrichtungs- und Kampagnenkosten entfällt
vollständig, sofern der Auftraggeber mindestens sechs (6) qualifizierte Bewerber, die ihm vom
Auftragnehmer vorgestellt wurden, innerhalb der Vertragslaufzeit nicht kontaktiert oder abgelehnt hat. In
diesem Fall verbleibt jedoch der Anspruch auf die kostenfreie Fortführung der Kampagne, bis eine
Einstellung gemäß Ziffer 8.9 erzielt wurde.
8.5 Der Auftraggeber hat für die Erwirkung seines Garantieanspruchs eine Frist bis maximal vierzehn
(14) Tage nach Ende der Erstlaufzeit der Kampagne. Der genaue Geldwert hierfür ist im
Kooperationsvertrag präzisiert.
B. Einstellungs-Garantie (Mindestanzahl Einstellungen)
8.6 Sofern im Kooperationsvertrag vereinbart, garantiert der Auftragnehmer eine Mindestanzahl an
Einstellungen innerhalb des festgelegten Zeitraums.
8.7 Wird die Mindestanzahl nicht erreicht, verpflichtet sich der Auftragnehmer, kostenfrei
weiterzuarbeiten, bis die Zahl erreicht ist.
C. Voraussetzungen und Ausschluss der Garantien
8.8 Garantien gelten nur bei vollständiger Mitwirkung des Auftraggebers und Einhaltung der empfohlenen
Recruiting-Prozesse. Der Garantiezeitraum beginnt ab dem Start der Kampagne.
8.9 Eine Einstellung gilt als erfolgt, wenn ein beidseitig unterzeichneter Arbeitsvertrag zwischen dem
Auftraggeber und einem Bewerber vorliegt. Eine Einstellung liegt auch dann vor, wenn der Bewerber
dem Auftraggeber bereits bekannt war.
8.10 Der Garantieanspruch erlischt vollständig und endgültig, wenn der Auftraggeber eine oder mehrere
der folgenden Pflichten verletzt:
– Umsetzung der empfohlenen Änderungen auf der Karriereseite
– Vollständige und kontinuierliche Pflege des bereitgestellten Bewerbermanagementsystems
– Durchführung des geschulten Recruiting-Prozesses gemäß Beratungsprotokoll: telefonischer
Erstkontakt mit mindestens drei (3) dokumentierten Anrufversuchen pro Bewerber innerhalb von 24
Stunden nach Erhalt der Bewerbung; Anforderung von Unterlagen frühestens ab dem
Bewerbungsgespräch
– Meldung aller Bewerber, die durch Maßnahmen des Auftragnehmers auf das Angebot
aufmerksam wurden, jedoch nicht über Primärkanäle erfasst wurden
– Wahrnehmung aller vereinbarten Termine mit dem Auftragnehmer
– Zeitnahe Rückmeldung zum Status präsentierter Bewerber (innerhalb von 48 Stunden)
– Bereitstellung akkurater und vollständiger Stellenbeschreibungen und Anforderungsprofile von
Beginn an
– Keine Ablehnung von Bewerbern aus subjektiven oder grundlosen Gründen ohne nachweisbare
Nichteignung
– Keine parallelen eigenständigen Maßnahmen zur Bewerbergewinnung für dieselbe Position
während der Vertragslaufzeit, die einen Wettbewerb zu den Kampagnen des Auftragnehmers
schaffen
– Nachweisbare ernsthafte Einstellungsabsicht während der gesamten Vertragslaufzeit
– Nutzung aller vom Auftragnehmer bereitgestellten Tools und Systeme in vollem Umfang und ohne
Unterbrechungen
8.11 Im Rahmen der Garantie gewährte kostenfreie Laufzeiten oder Zusatzkampagnen beinhalten keine
Übernahme der Werbekosten. Diese sind vom Auftraggeber selbst zu tragen.
8.12 Besetzt der Auftraggeber die ausgeschriebene Stelle während der Vertragslaufzeit, entfällt jeglicher
Rückerstattungsanspruch. Verbleibende Anzeigenkontingente können jedoch für andere Positionen
innerhalb von zwölf (12) Monaten verwendet werden.
§ 9 Abnahme
9.1 Sofern Werkvertragsrecht Anwendung findet, gelten die folgenden Abnahmeregeln:
9.2 Teilleistungen können vom Auftragnehmer zur Abnahme vorgelegt werden.
9.3 Eine (Teil-)Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht binnen fünf (5) Werktagen
nach Aufforderung schriftlich widerspricht.
§ 10 Haftung
10.1 Die Haftung des Auftragnehmers ist – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit beschränkt.
10.2 Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der
Auftragnehmer unbeschränkt.
10.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Auftragnehmers
auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
10.4 Keine Haftung besteht für die tatsächliche Dauer des Arbeitsverhältnisses oder die wirtschaftliche
Eignung eines Bewerbers.
11. Abnahme
11.1. Sofern die individuell vereinbarten Leistungen dem Werkvertragsrecht unterfällt, gelten diesbezüglich die nachfolgenden Regelungen.
11.2. Der ANBIETER kann vom Kunden nach Abschluss einer Teilleistung diesbezüglich die Abnahme verlangen.
11.3. Die seitens des Kunden abnehmenden (Teil-)Leistungen des ANBIETERS gelten auch dann als abgenommen, wenn der Kunde sich auf Aufforderung des ANBIETERS hin zur Abnahme der entsprechenden (Teil-)Leistung nicht innerhalb von 7 Werktagen schriftlich erklärt.
§ 11 Datenschutz und Vertraulichkeit
11.1 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen des
Vertragszwecks und unter Einhaltung der DSGVO, des BDSG sowie entsprechender nationaler
Datenschutzgesetze.
11.2 Auftragnehmer und Auftraggeber schließen bei Bedarf einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)
ab.
11.3 Beide Parteien verpflichten sich zur Vertraulichkeit über sämtliche nicht allgemein bekannte
Informationen aus dem Vertragsverhältnis. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt für ein (1) Jahr nach
Vertragsende.
§ 12 Urheberrechte und Nutzungsrechte
12.1 Alle im Rahmen der Leistungserbringung erstellten Inhalte sind urheberrechtlich geschützt.
12.2 Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer ein zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränktes,
ausschließliches Nutzungsrecht an Kampagneninhalten ein.
12.3 Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer die Nutzung seiner Logos, Marken und Kennzeichen
im Rahmen der Vertragserfüllung.
12.4 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang
mit übergebenen Inhalten frei.
12.5 Der Auftraggeber erhält ein einfaches Nutzungsrecht an den Kampagneninhalten für die Dauer des
Vertrages.
§ 13 Widerrufsrecht
Der Auftragnehmer schließt ausschließlich Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Ein
gesetzliches Widerrufsrecht besteht nicht.
§ 14 Referenznennung
Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer das Recht ein, Logos, Fotos, Videos und Ergebnisse für
Referenzzwecke in allen Medien zu nutzen. Ein Widerruf ist aus wichtigem Grund möglich.
§ 15 Schlussbestimmungen
15.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist München. Der Auftragnehmer kann Ansprüche
auch am Sitz des Auftraggebers geltend machen.
15.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15.3 Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen bedürfen der Schriftform (§ 126b BGB).
15.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirtschaftlich äquivalente
Regelung ersetzt.
15.5 Vertragssprache ist Deutsch.
15.6 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern, sofern die Änderung
für den Auftraggeber zumutbar ist.