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AGBs
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Wiese Dental Beratungs GmbH für Beratungs- und Recruiting-Dienstleistungen im Dentalbereich AGB-Version: 27.04.2026
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen 1.1 Die Wiese Dental Beratungs GmbH, München (im Folgenden „Auftragnehmer“), erbringt Beratungs- und Recruiting-Dienstleistungen für Unternehmen im Dentalbereich. Vertragspartner des Auftragnehmers ist der im jeweiligen Kooperationsvertrag benannte Auftraggeber (im Folgenden „Auftraggeber“; gemeinsam auch die „Parteien“). 1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, Angehörige der Freien Berufe (insbesondere Zahnärzte und Ärzte in eigener Praxis), juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen. 1.3 Abweichende, ergänzende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Eine Ausführung von Leistungen durch den Auftragnehmer stellt auch bei Kenntnis abweichender Bedingungen des Auftraggebers kein Einverständnis dar. 1.4 Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültige Fassung dieser AGB. Frühere Versionen verlieren mit der Veröffentlichung einer aktualisierten Fassung ihre Gültigkeit, soweit nicht anders vereinbart. 1.5 Die Verwendung des generischen Maskulinums dient ausschließlich der sprachlichen Vereinfachung. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.
§ 2 Vertragsgegenstand – Beratung und Recruiting 2.1 Gegenstand des Vertrags ist die Erbringung von Beratungs- und Recruiting-Dienstleistungen durch den Auftragnehmer, insbesondere: – Strategische Beratung im Bereich Personalgewinnung und Arbeitgeberpositionierung für Dentalunternehmen – Aufbau und Verwaltung eines Bewerberpools – Identifikation, Ansprache und Qualifizierung von Kandidaten – Vorstellung geeigneter Kandidaten beim Auftraggeber – Begleitung des Bewerbungsprozesses – Online- und Performance-Marketing zur Generierung von Bewerberanfragen (Leads) für ausgeschriebene Stellen 2.2 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der individualvertraglichen Vereinbarung (Kooperationsvertrag) zwischen den Parteien. Erteilte Weisungen im Rahmen der Leistungserbringung gelten als Vertragsbestandteil. 2.3 Der Vertrag ist ein Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Der Auftragnehmer schuldet ausdrücklich keinen konkreten wirtschaftlichen oder quantitativen Erfolg der Kampagnen oder Recruiting-Maßnahmen. 2.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Dritter, insbesondere Subunternehmer, zu bedienen.
§ 3 Vertragsschluss 3.1 Die Präsentation von Leistungen des Auftragnehmers, etwa auf Webseiten oder in sozialen Netzwerken, stellt kein verbindliches Angebot dar. 3.2 Ein Vertrag kommt zustande durch: (a) Annahme eines schriftlichen Angebots des Auftragnehmers durch den Auftraggeber, (b) Bestätigung in Textform (z. B. E-Mail), (c) mündliche Annahmeerklärung des Auftraggebers (z. B. telefonisch oder im Gespräch), oder (d) ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben im Sinne der Handelsbräuche. 3.3 Ein Vertrag gilt ebenfalls als geschlossen, wenn der Auftragnehmer mit der Leistungserbringung begonnen hat und der Auftraggeber dem nicht unverzüglich widerspricht. 3.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Zugangsdaten, Materialien und interne Links, auf die er im Rahmen der Vertragserfüllung Zugriff erhält, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
§ 4 Exklusivität von Bewerbern 4.1 Jeder dem Auftraggeber vorgestellte Bewerber wird diesem exklusiv zugeordnet. Die Exklusivität gilt ab der Vorstellung, solange keine ausdrückliche Absage erfolgt ist und der Status im Bewerbungsprozess innerhalb von sechs (6) Wochen mindestens einmal aktualisiert wird. 4.2 Wird der Bewerbungsstatus über sechs (6) Wochen nicht verändert, endet die Exklusivität automatisch. Der Bewerber kann dann anderen Kunden vorgeschlagen werden. 4.3 Wird ein Bewerber eingestellt (maßgeblich: beidseitig unterzeichneter Arbeitsvertrag), gilt die Zuordnung dauerhaft – unabhängig vom Ablauf der Sechs-Wochen-Frist. 4.4 Bewerber, die vom Auftraggeber abgesagt oder als ungeeignet eingestuft wurden, dürfen in den allgemeinen Bewerberpool aufgenommen und anderen Kunden vorgeschlagen werden.
§ 5 Vergütung 5.1 Es gilt die im Kooperationsvertrag oder Angebot festgelegte Vergütung. Liegt keine ausdrückliche Vereinbarung vor, gilt die aktuelle Preisliste des Auftragnehmers. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. 5.2 Vereinbarte Einrichtungsgebühren sind einmalig bei Vertragsschluss fällig, sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde. 5.3 Sofern Ratenzahlung vereinbart wurde, ist die erste Rate bei Vertragsschluss fällig. Weitere Raten sind – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart – jeweils monatlich im Voraus zu leisten. 5.4 Der Auftraggeber ist vorleistungspflichtig. Rechnungen sind innerhalb von sieben (7) Tagen ab Fälligkeit zu begleichen. 5.5 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder unterlässt er erforderliche Mitwirkungshandlungen, bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf vollständige Vergütung unberührt. 5.6 Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen des Auftraggebers zulässig. 5.7 Bei Änderungs- und Ergänzungswünschen des Auftraggebers können sich vereinbarte Termine im angemessenen Umfang verschieben. Entstehen dem Auftragnehmer zusätzliche Aufwendungen, werden diese in Rechnung gestellt.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers 6.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich zur aktiven Mitwirkung, insbesondere: – Benennung eines Projektleiters, der dem Auftragnehmer kurzfristig und verbindlich für Fragen und Entscheidungen zur Verfügung steht – Bereitstellung aller positionsrelevanten Informationen, Stellenbeschreibungen und Anforderungsprofile – vollständig und von Beginn an – Zeitnahe Rückmeldung zu vorgestellten Bewerbern (innerhalb von 48 Stunden) – Pflege des Bewerberstatus im bereitgestellten Bewerbermanagementsystem – Durchführung des geschulten Recruiting-Prozesses: telefonischer Erstkontakt mit mindestens drei (3) dokumentierten Anrufversuchen pro Bewerber innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Bewerbung – Anforderung von Unterlagen (Lebenslauf, Anschreiben etc.) frühestens ab dem Bewerbungsgespräch – Meldung aller Bewerber, die nicht über Primärkanäle erfasst wurden, jedoch durch Maßnahmen des Auftragnehmers auf das Angebot aufmerksam wurden – Wahrnehmung aller vereinbarten Termine (z. B. Zwischenstandsgespräche, Abstimmungen) – Umsetzung der empfohlenen Änderungen auf der Karriereseite – Nutzung aller vom Auftragnehmer bereitgestellten Tools und Systeme in vollem Umfang 6.2 Keine Rückmeldung innerhalb von vierzehn (14) Tagen erlaubt dem Auftragnehmer, den Bewerber als „inaktiv“ zu kennzeichnen. 6.3 Der Auftraggeber übersendet dem Auftragnehmer alle für die Projektrealisierung erforderlichen Materialien auf schnellstem Weg, bevorzugt in digitaler Form. Der Auftraggeber versichert, an sämtlichen Materialien die erforderlichen Rechte zur Weiterverwendung zu halten. 6.4 Der Auftragnehmer kann Leistungen – sofern inhaltlich nicht ortsgebunden – digital erbringen (z. B. über Zoom, Teams oder vergleichbare Plattformen). 6.5 Sofern der Auftraggeber Dienste im Sinne des TMG bereitstellt, ist er für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften allein verantwortlich. 6.6 Der Auftraggeber stimmt Gehaltsveröffentlichungen zu, auch wenn diese über das Einstiegsgehalt hinausgehen. 6.7 Der Auftraggeber stimmt der kreativen Freiheit des Auftragnehmers zu. Davon ausgenommen sind die CI-Farben, die Schrift und das Logo des Auftraggebers. 6.8 Verletzung der Mitwirkungspflichten kann den Anspruch auf Garantien gemäß § 8 entfallen lassen.
§ 7 Laufzeit und Kündigung 7.1 Die Vertragslaufzeit wird im Kooperationsvertrag vereinbart. Verträge werden fest für die vereinbarte Erstlaufzeit abgeschlossen. Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Erstlaufzeit ist ausgeschlossen. 7.2 Erfolgt keine Kündigung spätestens innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist, verlängert sich der Vertrag automatisch um die jeweils vereinbarte Verlängerungslaufzeit. 7.3 Kündigungen bedürfen der Schriftform. 7.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Kommt der Auftraggeber mit mindestens zwei (2) Raten in Verzug oder liegt ein sonstiger wichtiger Grund gemäß § 626 BGB vor, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Der Auftragnehmer kann in diesem Fall Schadensersatz in Höhe der bis zum nächsten ordentlichen Beendigungszeitpunkt fälligen Vergütung verlangen. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. 7.5 Etwaige Fristen zur Leistungserbringung beginnen erst nach vollständigem Zahlungseingang der vereinbarten Vergütung und der vollständigen Mitwirkung des Auftraggebers. 7.6 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche Leistungen bis zur vollständigen Begleichung der offenen Forderung zurückzuhalten.
§ 8 Garantie (Bewerbungs- und Einstellungs-Garantie) A. Bewerbungs-Garantie (Geld-zurück-Garantie) 8.1 Sofern im Kooperationsvertrag vereinbart, garantiert der Auftragnehmer eine bestimmte Anzahl qualifizierter Bewerbungen innerhalb eines festgelegten Zeitraums. Eine Garantieleistung behält ihre Wirksamkeit ausschließlich für die Erstlaufzeit der Kampagne, die im Kooperationsvertrag präzisiert ist. 8.2 Wird das Ziel trotz vollständiger Mitwirkung des Auftraggebers nicht erreicht, hat der Auftraggeber Anspruch auf: (a) eine Rückzahlung der gezahlten Gebühr, oder (b) eine kostenfreie Verlängerung bis zur Zielerreichung. Die genaue Regelung ist im Kooperationsvertrag dargestellt, da sie von der Zielgruppe abhängt. 8.3 Eine qualifizierte Bewerbung ist eine vom Auftragnehmer geprüfte Bewerbung oder eine vom Auftraggeber selbstständig hinterlegte Bewerbung im Bewerbermanagementsystem. 8.4 Der Anspruch des Auftraggebers auf Rückerstattung der Einrichtungs- und Kampagnenkosten entfällt vollständig, sofern der Auftraggeber mindestens sechs (6) qualifizierte Bewerber, die ihm vom Auftragnehmer vorgestellt wurden, innerhalb der Vertragslaufzeit nicht kontaktiert oder abgelehnt hat. In diesem Fall verbleibt jedoch der Anspruch auf die kostenfreie Fortführung der Kampagne, bis eine Einstellung gemäß Ziffer 8.9 erzielt wurde. 8.5 Der Auftraggeber hat für die Erwirkung seines Garantieanspruchs eine Frist bis maximal vierzehn (14) Tage nach Ende der Erstlaufzeit der Kampagne. Der genaue Geldwert hierfür ist im Kooperationsvertrag präzisiert. B. Einstellungs-Garantie (Mindestanzahl Einstellungen) 8.6 Sofern im Kooperationsvertrag vereinbart, garantiert der Auftragnehmer eine Mindestanzahl an Einstellungen innerhalb des festgelegten Zeitraums. 8.7 Wird die Mindestanzahl nicht erreicht, verpflichtet sich der Auftragnehmer, kostenfrei weiterzuarbeiten, bis die Zahl erreicht ist. C. Voraussetzungen und Ausschluss der Garantien 8.8 Garantien gelten nur bei vollständiger Mitwirkung des Auftraggebers und Einhaltung der empfohlenen Recruiting-Prozesse. Der Garantiezeitraum beginnt ab dem Start der Kampagne. 8.9 Eine Einstellung gilt als erfolgt, wenn ein beidseitig unterzeichneter Arbeitsvertrag zwischen dem Auftraggeber und einem Bewerber vorliegt. Eine Einstellung liegt auch dann vor, wenn der Bewerber dem Auftraggeber bereits bekannt war. 8.10 Der Garantieanspruch erlischt vollständig und endgültig, wenn der Auftraggeber eine oder mehrere der folgenden Pflichten verletzt: – Umsetzung der empfohlenen Änderungen auf der Karriereseite – Vollständige und kontinuierliche Pflege des bereitgestellten Bewerbermanagementsystems – Durchführung des geschulten Recruiting-Prozesses gemäß Beratungsprotokoll: telefonischer Erstkontakt mit mindestens drei (3) dokumentierten Anrufversuchen pro Bewerber innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Bewerbung; Anforderung von Unterlagen frühestens ab dem Bewerbungsgespräch – Meldung aller Bewerber, die durch Maßnahmen des Auftragnehmers auf das Angebot aufmerksam wurden, jedoch nicht über Primärkanäle erfasst wurden – Wahrnehmung aller vereinbarten Termine mit dem Auftragnehmer – Zeitnahe Rückmeldung zum Status präsentierter Bewerber (innerhalb von 48 Stunden) – Bereitstellung akkurater und vollständiger Stellenbeschreibungen und Anforderungsprofile von Beginn an – Keine Ablehnung von Bewerbern aus subjektiven oder grundlosen Gründen ohne nachweisbare Nichteignung – Keine parallelen eigenständigen Maßnahmen zur Bewerbergewinnung für dieselbe Position während der Vertragslaufzeit, die einen Wettbewerb zu den Kampagnen des Auftragnehmers schaffen – Nachweisbare ernsthafte Einstellungsabsicht während der gesamten Vertragslaufzeit – Nutzung aller vom Auftragnehmer bereitgestellten Tools und Systeme in vollem Umfang und ohne Unterbrechungen 8.11 Im Rahmen der Garantie gewährte kostenfreie Laufzeiten oder Zusatzkampagnen beinhalten keine Übernahme der Werbekosten. Diese sind vom Auftraggeber selbst zu tragen. 8.12 Besetzt der Auftraggeber die ausgeschriebene Stelle während der Vertragslaufzeit, entfällt jeglicher Rückerstattungsanspruch. Verbleibende Anzeigenkontingente können jedoch für andere Positionen innerhalb von zwölf (12) Monaten verwendet werden.
§ 9 Abnahme 9.1 Sofern Werkvertragsrecht Anwendung findet, gelten die folgenden Abnahmeregeln: 9.2 Teilleistungen können vom Auftragnehmer zur Abnahme vorgelegt werden. 9.3 Eine (Teil-)Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht binnen fünf (5) Werktagen nach Aufforderung schriftlich widerspricht.
§ 10 Haftung 10.1 Die Haftung des Auftragnehmers ist – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. 10.2 Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Auftragnehmer unbeschränkt. 10.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 10.4 Keine Haftung besteht für die tatsächliche Dauer des Arbeitsverhältnisses oder die wirtschaftliche Eignung eines Bewerbers.
11. Abnahme
11.1. Sofern die individuell vereinbarten Leistungen dem Werkvertragsrecht unterfällt, gelten diesbezüglich die nachfolgenden Regelungen.
11.2. Der ANBIETER kann vom Kunden nach Abschluss einer Teilleistung diesbezüglich die Abnahme verlangen.
11.3. Die seitens des Kunden abnehmenden (Teil-)Leistungen des ANBIETERS gelten auch dann als abgenommen, wenn der Kunde sich auf Aufforderung des ANBIETERS hin zur Abnahme der entsprechenden (Teil-)Leistung nicht innerhalb von 7 Werktagen schriftlich erklärt.
§ 11 Datenschutz und Vertraulichkeit 11.1 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen des Vertragszwecks und unter Einhaltung der DSGVO, des BDSG sowie entsprechender nationaler Datenschutzgesetze. 11.2 Auftragnehmer und Auftraggeber schließen bei Bedarf einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) ab. 11.3 Beide Parteien verpflichten sich zur Vertraulichkeit über sämtliche nicht allgemein bekannte Informationen aus dem Vertragsverhältnis. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt für ein (1) Jahr nach Vertragsende.
§ 12 Urheberrechte und Nutzungsrechte 12.1 Alle im Rahmen der Leistungserbringung erstellten Inhalte sind urheberrechtlich geschützt. 12.2 Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer ein zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränktes, ausschließliches Nutzungsrecht an Kampagneninhalten ein. 12.3 Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer die Nutzung seiner Logos, Marken und Kennzeichen im Rahmen der Vertragserfüllung. 12.4 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit übergebenen Inhalten frei. 12.5 Der Auftraggeber erhält ein einfaches Nutzungsrecht an den Kampagneninhalten für die Dauer des Vertrages.
§ 13 Widerrufsrecht Der Auftragnehmer schließt ausschließlich Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nicht.
§ 14 Referenznennung Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer das Recht ein, Logos, Fotos, Videos und Ergebnisse für Referenzzwecke in allen Medien zu nutzen. Ein Widerruf ist aus wichtigem Grund möglich.

§ 15 Schlussbestimmungen 15.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist München. Der Auftragnehmer kann Ansprüche auch am Sitz des Auftraggebers geltend machen. 15.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 15.3 Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen bedürfen der Schriftform (§ 126b BGB). 15.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirtschaftlich äquivalente Regelung ersetzt. 15.5 Vertragssprache ist Deutsch. 15.6 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern, sofern die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist.